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30 OEFFENTLICHE SICHERHEIT . J. Oeffentliche Sicherheit. Waffen. Militär- und Beduinen-
Begleitung
. Hunde.

Man ist aus früherer Zeit gewohnt, sich Syrien als ein Land
voll Räuber und Mörder vorzustellen; indess ist heutzutage auf den
viel begangenen Routen gar keine Gefahr mehr. Uebrigens sind die
Consuln verpflichtet und stets bereit, die Reisenden auf eine etwa
drohende Gefahr aufmerksam zu machen. Abseit der grossen Heer-
strasse
, im Jordanthal und besonders jenseit desselben, beginnt
jedoch insofern einige Unsicherheit, als man genöthigt ist, Bedui-
nenbegleitung
mitzunehmen und dafür (z. B. am Todten Meer)
eine Entschädigung von 5 fr. den Tag zu zahlen (den gleichen Betrag
zahlt man für türkische Soldatenbegleitung, z. B. auf dem Aus-
flug
nach Palmyra). Gegen diese Entschädigung haben einige in
der Nähe von Jerusalem sesshafte Beduinen-Schêchs die Verpflich-
tung
übernommen, in Fällen von Diebstahl etc. Schadenersatz zu
leisten; es ist eine Art von Versicherungs-Prämie, deren Zahlung
der Reisende nicht unterlassen sollte, da er sonst das Recht auf
Vertretung seitens des Consulats verwirkt. Weit höher freilich
stellen sich die Preise in einigen Landstrichen östl. vom Jordan, wo
die Herrschaft der Türken nicht anerkannt wird. Hier kennen, be-
sonders
in den Grenzdistricten, die kleinen Schêchs keine Grenzen
in ihren Forderungen und stellen solche mit Vorliebe in Lire ingli-
zîye
, d. h. Pfund Sterling.

Die eigentliche Wüste, in deren Eigenthumsrecht sich bestimmte
Stämme theilen, ist weniger unsicher, als das Grenzgebiet zwischen
der Steppe und dem bebauten Lande, denn in diesem treiben sich
meist die Marodeurs herum. Einmal im Innern eines Stamm-
gebiets
angelangt, in Begleitung eines Schêchs aus demselben
Stamm, findet man überall die gastlichste Aufnahme. In Fehden
der Grenzstämme, die nicht eben selten sind, hineinzugerathen, ist
misslich, da die Wege dann unsicher sind. Verfasser kennt Bei-
spiele
, wo Scheinangriffe von Beduinen mit dem Dragoman ver-
abredet
wurden, um ein Bachschîsch von dem Reisenden zu erpres-
sen
, das nachher getheilt wurde. Beduinen aus entfernten Gegen-
den
führen bisweilen eilige Raubzüge aus; sollte man auf solche
stossen und dieselben greifen nur an, wenn sie überlegen sind
so ist es misslich Waffen zu gebrauchen, da man dadurch dem
Gesetz der Blutrache anheimfällt.

In die Augen fallende Waffen, ein am Sattel oder um den
Leib hängender Revolver, stets in einem Lederfutteral (Pistolen-
halfter
) zu tragen, oder eine Flinte erhöhen das Ansehen des Fran-
ken
und haben nebenbei die Annehmlichkeit, dass man bei Gelegen-
heit
seiner Jagdlust nachgehen kann, wennschon die Reise gewöhn-
lich
zu schnell vor sich geht, als dass etwas dabei herauskäme.

In unsicheren Gegenden lasse man Jemand vor dem Zelte
wachen, lege die Werthsachen unter das Kopfkissen und entferne
von der Wand des Zeltes, was etwa durch eine von Aussen hin-